Unter Berücksichtigung der Liegenschaften und den Gesellschaften in X.________ betrage das Vermögen des Beklagten total CHF 69 Mio. (CHF 45 Mio. + CHF 24 Mio.). Die Klägerin stütze sich in ihrer güterrechtlichen Argumentation auf zwei fehlerhafte Annahmen. Einerseits nehme sie an, dass ein Zwischenstand der Vermögensentwicklung einen Vorschlag begründen könne, weshalb sie aus dem Umstand, dass die Parteien im Jahr 2000 vorübergehend über Ersparnisse verfügt hätten, die später mehr als nur aufgebraucht worden seien, Errungenschaft ableite. Andererseits gehe die Klägerin davon aus, dass Seite 10/69