_ habe der Beklagte am 31. März 2011 auf die Tochter I.________ übertragen. Bereits im Jahr 1991, nach dem Tod seines Vaters, habe der Beklagte einen Erbvorbezug von CHF 500'000.00 erhalten, mit welchem er die Ferienwohnung in Y.________ gekauft habe, welche im Jahr 2003 verkauft worden sei. Da es sich bei der Ferienwohnung in Y.________ somit um Eigengut gehandelt habe, sei irrelevant, was mit deren Verkaufserlös geschehen sei. Auch die Büroräumlichkeiten in G.________ hätten Eigengut dargestellt. Unter Berücksichtigung der Liegenschaften und den Gesellschaften in X._____