Da es sich um eine Eigengutsliegenschaft handle, sei für die Übertragung keine güterrechtliche Ausgleichszahlung geschuldet. Die Behauptung der Klägerin, wonach CHF 4,75 Mio. aus Errungenschaft in die eheliche Liegenschaft geflossen seien, sei nicht belegt und werde bestritten. Die natürliche Vermutung gehe vielmehr dahin, dass der Unterhalt der Familie durch Errungenschaft und längerfristige Investitionen durch Eigengut finanziert worden seien. Die von der Klägerin geltend gemachte Entschädigung von CHF 1 Mio. sei denn auch mit keinem Wort begründet. Die Liegenschaft O.________ habe der Beklagte am 31. März 2011 auf die Tochter I._____