Die Liegenschaften O.________ und F.________, welche für CHF 24 Mio. erworben worden seien und deren Verkehrswerte unter den Gestehungskosten liegen würden, habe der Beklagte mit seinem Eigengut gekauft, wobei die Liegenschaft F.________ im treuhänderischen Eigentum der Klägerin stehe und unter Übernahme der Hypothekarlast ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen sei. Da es sich um eine Eigengutsliegenschaft handle, sei für die Übertragung keine güterrechtliche Ausgleichszahlung geschuldet.