Per Ende 2011 habe der Kläger über ein Vermögen in X.________ von rund CHF 60 Mio. verfügt, wovon CHF 16 Mio. nicht einbringliche Darlehen zur Finanzierung der beiden Liegenschaften O.________ und F.________ in der Schweiz betreffen würden. Das Vermögen des Beklagten in X.________ betrage somit noch rund CHF 45 Mio. Die Anteile an der N.________Limited und an der M.________Limited habe er im Jahr 2011 hälftig auf die beiden Kinder I.________ und K.________ übertragen, wobei er sich die Nutzniessung vorbehalten habe.