Zur Begründung führte er aus, im Jahr 2000 habe der Beklagte von seiner Mutter für den Austritt aus dem Familienunternehmen Z.________AG einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten, welcher Eigengut darstelle. Sein Vermögen habe er im Ausland – namentlich in X.________ – angelegt, wobei dieses professionell von der T.________ verwaltet werde. Im Verlaufe der Jahre habe das Vermögen eine Reduktion erfahren, wobei der Vermögensverzehr im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes am 1. August 2009 bereits bestanden habe. Per Ende 2011 habe der Kläger über ein Vermögen in X.______