___ für CHF 320'000.00 verkauft worden, wobei dieser Verkaufspreis zumindest teilweise in die Liegenschaften investiert worden sei. Es sei auch möglich, dass ein Teil der Kosten für die Liegenschaften F.________ und O.________ aus Vermögenserträgen bezahlt worden seien. Aus der Errungenschaft seien mindestens CHF 4,57 Mio. in die ehelichen Liegenschaften geflossen, womit der güterrechtliche Anspruch der Klägerin CHF 2,3 Mio. betrage. Der Beklagte Seite 9/69 verfüge sodann über ein Säule 3a-Konto, dessen Saldo nicht bekannt sei (Beilage 15 S. 45 ff.).