In der Steuererklärung 2000 habe der Beklagte ein Vermögen von CHF 105'583'010.00 deklariert, womit die Errungenschaft der Parteien im Zeitpunkt vor dem Erbvorbezug somit CHF 5'583'010.00 betragen habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich hierbei lediglich um das in der Schweiz deklarierte Vermögen des Beklagten handle und der Beklagte zumindest ab 1996, nachdem er grosszügige Boni erhalten habe, einen Teil seines Vermögens auf Konti im Ausland transferiert habe. Die per Ende 2000 bestehende Errungenschaft von CHF 5'583'010.00 sei in das im Jahr 2001 erworbene Grundstück O.________ geflossen, welches CHF 3 Mio. gekostet habe.