Der Beklagte habe im Jahr 2000 von seiner Mutter einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten, womit er am 31. Oktober 2000 die N.________Limited sowie die M.________Limited gegründet und im Handelsregister in X.________ habe eintragen lassen. Diese Personengesellschaften würden Eigengut darstellen. Allfällige Vermögenserträge daraus seien jedoch der Errungenschaft zuzuweisen. In der Steuererklärung 2000 habe der Beklagte ein Vermögen von CHF 105'583'010.00 deklariert, womit die Errungenschaft der Parteien im Zeitpunkt vor dem Erbvorbezug somit CHF 5'583'010.00 betragen habe.