Vor ihrem Auszug habe die Klägerin vom gemeinsamen Konto der Parteien bei der H.________ AG sodann CHF 300'000.00 auf ihr eigenes Konto überwiesen und zusätzlich CHF 65'000.00 in bar abgehoben. Im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei die Klägerin verpflichtet worden, die bezogenen CHF 300'000.00 an die Unterhaltszahlungen anzurechnen. Hiermit sei sie nicht einverstanden, weshalb sie im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung ihrer Errungenschaft in der Höhe von CHF 182'500.00 gegenüber dem Eigengut oder der Errungenschaft des Beklagten beantrage.