4. Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung ist vorab festzuhalten, dass die Klägerin im Verlaufe des Verfahrens mehrfach ihre Ansprüche und deren Begründungen geändert hat, womit der Beklagte gehalten war, zu den sich ändernden Ausführungen der Klägerin jeweils im Detail Stellung zu nehmen. 4.1 Zum besseren Verständnis sind nachfolgend die Anträge der Parteien sowie deren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften in chronologischer Reihenfolge aufzuzeigen.