2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin aufgrund des mehr als zwei Jahre andauernden Getrenntlebens bei Einreichung der Scheidungsklage einen Anspruch auf Scheidung hat, weshalb die am tt.mm.1985 in E.________ geschlossene Ehe zu scheiden ist. 3. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden. Vorab ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen (Erwägung 4), sodann sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln (Erwägung 5) und zuletzt ist über den nachehelichen Unterhalt zu befinden (Erwägung 6; vgl. BGE 130 III 537 E. 4; 129 III 7 E. 3.1.2).