Im Übrigen ist diese Klageänderung inhaltlich ohnehin nicht begründet; denn das gemeinsame Einnehmen von Mahlzeiten, das Führen von Telefongesprächen sowie die Tatsache, dass die Klägerin in Begleitung der Tochter im Ferienhaus in O.________ übernachtet hat, welches sich im Eigentum der Tochter befindet, bedeutet keineswegs eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens zwischen den Parteien. Es kann aufgrund dieser Kontakte nicht auf eine umfassende, körperliche, geistig-seelische und wirtschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien geschlossen werden, welche das Getrenntleben zu unterbrechen vermag.