Insofern steht der Klägerin gestützt auf Art. 114 ZGB zwingend ein Scheidungsanspruch zu, weshalb die vom Beklagten an der Hauptverhandlung vorgenommene Klageänderung im Scheidungspunkt, welche sich auf angeblich nach dem zweiten Rechtsschriftenwechsel zugetragene Annäherungen der Parteien stützt und nach Art. 230 i.V.m. Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO somit prozessual zulässig ist, nicht mehr zu prüfen ist. Im Übrigen ist diese Klageänderung inhaltlich ohnehin nicht begründet;