2.3 Somit ist zu prüfen, ob die Parteien bei Rechtshängigkeit der Scheidungsklage – mithin am 22. Juni 2012 – im Sinne von Art. 114 ZGB zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. März 2012 leben die Parteien seit dem 1. August 2009 getrennt (KB 4). Im Zeitpunkt der Klageeinreichung vom 22. Juni 2012 lebten die Parteien somit bereits seit mehr als zwei Jahren getrennt, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, hat er doch selber widerklageweise die Scheidung der Ehe beantragt. Insofern steht der Klägerin gestützt auf Art.