Getrenntleben setzt auch nicht voraus, dass die Eheleute keinen Kontakt mehr haben, sondern nur, dass sie ihn nicht mehr als Eheleute pflegen. Selbst Kontakte freundschaftlicher Natur dürfen nicht als Anzeichen für Seite 7/69 eine Beendigung der Trennung und Wiederaufnahme des Zusammenlebens gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3).