Vorausgesetzt ist, dass der gerichtlichen Anordnung tatsächlich nachgelebt und das Getrenntleben auch äusserlich wahrnehmbar vollzogen wird. Getrenntleben bedeutet, dass die Ehegatten nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden sind, so dass eine Reihe von wichtigen ehelichen Rechten und Pflichten modifiziert oder gegenstandslos werden oder ganz aufgehoben sind. Getrenntleben setzt auch nicht voraus, dass die Eheleute keinen Kontakt mehr haben, sondern nur, dass sie ihn nicht mehr als Eheleute pflegen.