Getrenntleben im Sinne von Art. 114 ZGB umfasst zunächst jede Art einer zwischen den Ehegatten gerichtlich angeordneten Trennung, worunter namentlich die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes durch das Eheschutzgericht gehört. Vorausgesetzt ist, dass der gerichtlichen Anordnung tatsächlich nachgelebt und das Getrenntleben auch äusserlich wahrnehmbar vollzogen wird.