Der massgebliche Zeitpunkt, in welchem die Parteien seit zwei Jahren getrennt leben müssen, ist vorliegend der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage, mithin der 22. Juni 2012. Das Getrenntleben während der Dauer eines strittigen Verfahrens soll nicht berücksichtigt werden (Fankhauser, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I, 2. A. 2011, Art. 114 ZGB N 7). Das Scheidungsrecht kennt keine Legaldefinition des Getrenntlebens. Getrenntleben im Sinne von Art.