2.2 Gemäss Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindes - tens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Damit der Scheidungsgrund gegeben ist, müssen die Ehegatten ohne Unterbruch während zweier Jahre getrennt gelebt haben. Der massgebliche Zeitpunkt, in welchem die Parteien seit zwei Jahren getrennt leben müssen, ist vorliegend der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage, mithin der 22. Juni 2012.