Bei dieser Lösung sei es einzig darum gegangen, dass der Beklagte formell nicht geschieden werde. Am Scheidungswillen und der Aufgabe des Ehewillens habe sich in den letzten sechs Jahren indes gar nichts geändert, weshalb die Voraussetzung en für eine Scheidung nach Art. 114 ZGB nach wie vor erfüllt seien (Beilage 148 S. 6).