_ übernachtet. Bekanntlich habe der Beklagte am 2. Juni 2015 seine Scheidungswiderklage zurückgezogen. In der Folge sei die Klägerin vom Beklagten angefragt worden, was es koste, wenn sie ihre Scheidungsklage zurückziehe. Das entsprechende Angebot der Klägerin, worin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht in Frage komme, habe der Beklagte jedoch nicht akzeptiert. Bei dieser Lösung sei es einzig darum gegangen, dass der Beklagte formell nicht geschieden werde.