Demgegenüber führte die Klägerin aus, sie habe ihren Ehewillen im Jahr 2009 aufgegeben, als sie aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen sei. Daran ändere sich nichts, wenn sie ab und zu mit dem Beklagten telefoniere oder essen gehe. Die Klägerin übernachte gelegentlich im Ferienhaus O.________, wobei sie jeweils mit der Tochter dort sei, welche fiduziarische Eigentümerin sei. Die Klägerin habe das Ferienhaus nie zusammen mit dem Beklagten benutzt. Seit der Aufnahme des Getrenntlebens habe die Klägerin auch nie beim Beklagten in F.________ übernachtet.