2.1 Zur Begründung seines Antrages führte der Beklagte aus, es sei in der Zwischenzeit zu einer Annäherung der Parteien gekommen. Die Parteien stünden in regelmässigem telefonischen und persönlichen Kontakt, sie würden miteinander kochen und essen und die Klägerin habe in der Liegenschaft O.________ übernachtet, an welcher der Beklagte nutzniessungsberechtigt sei. Bei dieser Konstellation könne nicht von einer Zerrüttung der Ehe gesprochen werden. Diese Annäherung habe denn auch dazu geführt, dass zwischen den Parteien Verhandlungen geführt worden seien, welche eine Fortsetzung der Ehe zum Gegenstand gehabt hätten.