1. Beide Parteien sind Schweizer Bürger. Die Klägerin wohnt in S.________ im Kanton Zug, der Beklagte hat Wohnsitz im Kanton Bern. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantonsgericht ist daher in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig.