12. Mit Schreiben vom 10. April 2015 unterbreitete der Referent des Kantonsgerichts Zug den Parteien einen Vergleichsvorschlag (Beilage 127). Diesen hat die Klägerin mit Eingabe vom 4. Mai 2015 angenommen, wobei sie im Falle des Nichtzustandekommens der Scheidungskonvention auf eine Parteibefragung verzichtete (Beilage 134). Der Beklagte hat den Vergleichsvorschlag mit Schreiben vom 2. Juni 2015 abgelehnt, den eigenständigen Scheidungsantrag zurückgezogen und den Verzicht auf eine Parteibefragung bekanntgegeben (Beilage 137). 13. Mit Entscheid des Referenten vom 5. Juni 2015 wurden weitere Belege ediert (Beilage 139).