9. In ihrer Replik vom 24. Juli 2014 änderte die Klägerin ihr Rechtsbegehren dahingehend, als der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin aus Güterrecht eine Ausgleichszah lung von mindestens CHF 8'270'837.00 netto nach Abzug aller Darlehen und Hypothekarschulden (zuzüglich CHF 2,5 Mio. für die Übertragung der Liegenschaft F.________ ins Alleineigentum Seite 5/69