8.3 Mit Entscheid vom 26. November 2013 verzichtete der Referent des Kantonsgerichts Zug angesichts der Verweigerung an der Mitwirkung an der Beweiserhebung durch die Eigentümerin I.________ auch auf die Verkehrswertschätzung betreffend die Liegenschaft O.________ (Beilagen 79 f.). 8.4 P.________ erstattete das Gutachten betreffend die L.________Limited, die M.________Li- mited sowie die N.________Limited am 28. November 2013 (Beilagen 83 f.). Das gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. Januar 2014 erfolgte Ergänzungsgutachten datiert vom 2. April 2014 (Beilagen 86–96).