8.1 Am 30. Juli 2013 wurde die Expertise betreffend den Audi A4 erstattet (Beilage 56). Die mit Entscheid des Referenten des Kantonsgerichts Zug vom 23. August 2013 angeordnete Ergänzung dieses Gutachtens erstellte R.________ am 21. Oktober 2013 (Beilagen 61 f. und 71). 8.2 Aufgrund der unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung an der Verkehrswertschätzung betreffend das Grundstück F.________ durch den Beklagten wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 30. Oktober 2013 auf die Durchführung des entsprechenden Gutachtens verzichtet (Beilagen 63 ff., 70, 73 und 75).