7. Mit Klageantwort vom 15. März 2013 beantragte der Beklagte selbständig die Scheidung und stellte im Wesentlichen die eingangs genannten Anträge. Lediglich die güterrechtliche Ausgleichszahlung, welche die Klägerin dem Beklagten schulde, bezifferte der Beklagte noch mit CHF 124'165.00 und nicht – wie einleitend genannt – mit CHF 101'489.00 (Beilage 17).