5. An der Einigungsverhandlung vom 3. September 2012 konnte zwischen den Parteien keine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (Beilage 12). Seite 4/69 6. Mit Eingabe vom 30. November 2012 begründete die Klägerin ihre Scheidungsklage, wobei sie an ihren bisherigen Anträgen gemäss unbegründeter Scheidungsklage vom 22. Juni 2012 festhielt (Beilage 15).