3. Am 22. Juni 2012 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug eine unbegründete Scheidungsklage ein und beantragte abweichend vom eingangs erwähnten Rechtsbegehren, der Beklagte sei unter Vorbehalt der neuen Bezifferung nach durchgeführtem Beweisverfahren zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von mindestens CHF 2,3 Mio. sowie für die Übertragung des Alleineigentums an der ehelichen Liegenschaft F.________ zusätzlich mindestens CHF 1 Mio. zu bezahlen. Weiter beantragte sie, das Fahrzeug der Marke Audi A4, Kennzeichen .