__ für die Dauer des Getrenntlebens zugewiesen und zwischen den Parteien die Gütertrennung per 1. August 2009 angeordnet. Darüber hinaus hat es den Beklagten verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 1. August 2009 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 25'000.00 zu bezahlen, wobei sich die Klägerin ab einem gemeinsamen Konto der Parteien bezogene CHF 300'000.00 an die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten anrechnen lassen musste (KB 4).