Das Obergericht des Kantons Bern hat in seinem Urteil vom 13. März 2012 namentlich festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien seit 1. August 2009 aufgehoben ist, dem Beklagten das eheliche Domizil F.________ für die Dauer des Getrenntlebens zugewiesen und zwischen den Parteien die Gütertrennung per 1. August 2009 angeordnet.