c. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten aus Güterrecht eine Zahlung von CHF 101'489.00 zu leisten. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. d. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin als angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB eine Zahlung von CHF 397'582.30 zu leisten. e. Die Rechtsbegehren gemäss Klage vom 30. November 2012 und gemäss Replik vom 24. Juli 2014 seien abzuweisen, soweit sie mit diesen Anträgen (lit. a bis e oben) im Widerspruch stehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sachverhalt