Es sei der Klägerin gestützt auf Art. 124 ZGB eine angemessene Entschädigung in der Höhe von CHF 480'476.00 zuzusprechen. 12. Es seien sämtliche Anträge des Beklagten, insbesondere die Ziffern 2 bis 6, abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den Anträgen der Klägerin decken. 13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beklagten.