3. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 50'000.00 sowie ab Eintritt ins ordentliche AHV-Alter von mindestens CHF 37'700.00 abzüglich allfälliger Vermögenserträge zu bezahlen. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von insgesamt CHF 7'888'837.00 Zug um Zug mit der Rückübertragung des Eigentums der Liegenschaft F.________ innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen.