Klägerin und Widerbeklagte 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB i.V.m Art. 126 Abs. 2 ZGB einen Unterhaltsbeitrag in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in der Höhe von CHF 9'753'456.00 abzüglich allfälliger (kapitalisierter) Vermögenserträge zu bezahlen. 3. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gestützt auf Art.