{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Nach der Teilung der Vorsorgegelder sowie nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird die Klägerin über freies Vermögen von\nrund CHF 500'000.00 verfügen. Die Kapitalabfindung von CHF 4,8 Mio. dient der Bestreitung\nihres Unterhalts. Beim Beklagten ist nach der Rechtskraft des Scheidungsentscheids von einem liquiden Vermögen von CHF 45 Mio. auszugehen; darüber hinaus wird die Liegenschaft\nF.________ ins Alleineigentum des Beklagten übertragen.\n\n8. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei\nvollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt\n(Art. 106 Abs. 1 und 2 ZGB). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107\nAbs. 1 lit. c ZPO).\n\n8.1 Keine der Parteien im vorliegenden Prozess obsiegt bzw. unterliegt vollumfänglich. Im Scheidungspunkt unterliegt der Beklagte vollständig. Im Bereich des Güterrechts war nicht strittig,\ndass der Beklagte die Liegenschaft F.________ zu Alleineigentum sowie die darauf lastende\nHypothek sowie die Darlehen gegenüber der L.________Limited und der M.________Limited\nübernimmt. Während die Klägerin vom Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von\nCHF 10'770'837.00 verlangte, forderte der Beklagte von der Klägerin eine solche von\nCHF 101'489.00. Im Urteilsspruch wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht\nCHF 44'675.00 zu bezahlen. In diesem Punkt kann somit von einem fast vollständigen Unterliegen der Klägerin ausgegangen werden. Die Klägerin beantragt sodann einen\nSeite 67/69\n\nnachehelichen Unterhaltsbeitrag in Kapitalform von CHF 9'753'456.00, eventualiter die Zusprechung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 50'000.00 bis zum ordentlichen\nAHV-Alter der Klägerin und CHF 37'700.00 danach. Demgegenüber beantragt der Beklagte,\ner sei zu verpflichten, der Klägerin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.00\nbis Mai 2018 zu bezahlen. Der Urteilsspruch lautet auf eine Kapitalabfindung von CHF 4,8\nMio. (unbefristeter Unterhalt von CHF 27'200.00 bis zur Pensionierung der Klägerin bzw.\nCHF 22'280.00 ab der Pensionierung der Klägerin). Beim nachehelichen Unterhalt obsiegt\ndie Klägerin somit zu einem grösseren Teil als der Beklagte. Im Bereich der angemessenen\nEntschädigung nach Art. 124 ZGB forderte die Klägerin vom Beklagten rund\nCHF 480'000.00, währenddem der Beklagte bereit war, der Klägerin rund CHF 400'000.00 zu\nbezahlen. Zugesprochen werden der Klägerin CHF 457'540.00, womit die Klägerin überwiegend obsiegt in diesem Punkt. Entsprechend dem Prozessausgang in den wesentlichen\nStreitpunkten ist es gerechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen\nund die Parteikosten wettzuschlagen.\n\n8.2 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist zu beachten, dass im vorliegenden Scheidungsprozess güterrechtliche Ansprüche von mehr als CHF 100'000.00 geltend gemacht wurden,\nweshalb sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert richtet (§ 13 Abs. 3 KoV OG). Der\nStreitwert richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage.\nErfolgt – wie vorliegend – nachträglich eine Klageänderung, so hat dies eine Erhöhung des\nStreitwerts zur Folge (Van de Graaf, Kurzkommentar ZPO, 2. A. 2013, Art. 91 ZPO N 10).\nGestützt auf die Replik vom 24. Juli 2014 ist von einem Streitwert von CHF 20'524'293.00\nauszugehen (Anträge Ziffern 2, 4 und 8). Indem sich die Klage und die vom Beklagten mittlerweile zurückgezogene Widerklage ausschliessen, findet keine Erhöhung des Streitwerts\nstatt (vgl. Art. 94 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 20'524'293.00 beträgt die\nEntscheidgebühr CHF 246'292.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Zu den Gerichtskosten gehören\nauch die Kosten für die verschiedenen Expertisen von insgesamt CHF 52'101.90 (Rechnung\nQ.________ vom 27. November 2013 von CHF 909.90 [Beilage 81]; Rechnung P.________\nvom 28. November 2013 von CHF 36'288.00 [Beilage 83] sowie vom 24. April 2014 von\nCHF 14'904.00 [Beilage 101]). Die Gerichtskosten betragen somit insgesamt\nCHF 298'393.90 und sind den Parteien je zur Hälfte (= CHF 149'196.95) aufzuerlegen.\n\nEntscheid\n\n1. Die von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe\nwird geschieden.\n\n2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2\nZGB für nachehelichen Unterhalt eine Kapitalabfindung von CHF 4,8 Mio. zu bezahlen.\n\n3.1 Das Grundbuchamt AL.________ wird angewiesen, das Grundstück F.________ auf den\nZeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsentscheids mit allen darauf lastenden Rechten und\nPflichten ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. Die daraus entstehenden Kosten\nund Gebühren sind dem Beklagten aufzuerlegen.\nSeite 68/69\n\n"}