{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Altersjahr geschuldet, weshalb vom vorerwähnten Betrag die Beiträge an den Vorsorgeunterhalt ab\ndem Alter 64 in Abzug zu bringen seien, welche mit CHF 2'426'544.00 zu beziffern seien (Kapitalisierungsfaktor 16,44 [Alter 64] x CHF 147'600.00 [12 x CHF 12'300.00]). Die Kapitalentschädigung beziffere sich somit auf CHF 9'753'456.00 (CHF 12,18 Mio. abzüglich\nCHF 2'436'544.00; vgl. Beilage 15 S. 45). Der Beklagte wendet ein, die Klägerin habe den\nKapitalisierungsfaktor der Tafel 1 von Stauffer/Schätzle verwendet und ihn mit 20,3 beziffert,\nwobei dieser 20,03 betrage. Dies sei aber ohnehin nicht wesentlich, da der Kapitalisierungsfaktor einer anderen Tafel entnommen werden müsse. Einschlägig sei die Tabelle 7(64) mit\ndem Titel \"Temporäre Verbindungsrente bis Alter 64 der Frau\", die bei einem Alter der Frau\nvon 53 und einem Alter des Mannes von 60 einen Faktor 8,64 ergebe. Diese Tafel berücksichtige, dass vorliegend keine lebenslängliche Rente, sondern eine solche lediglich bis zum\nEintritt der Klägerin ins AHV-Alter geschuldet sei und darüber hinaus die Rente sowohl beim\nTod des Pflichtigen als auch beim Tod der Berechtigten entfalle (Beilage 17 S. 44 f.). Basierend auf dem vom Obergericht des Kantons Bern zugesprochenen Unterhaltsbeitrages von\nmonatlich CHF 25'000.00 ergebe sich ein Kapitalbetrag von CHF 2,592 Mio. (CHF 25'000.00\nx 12 x 8,64).\n\n6.5.4.2 Ausgangspunkt für die Kapitalisierung des nachehelichen Unterhaltsbeitra ges bilden Höhe\nund Dauer des Unterhaltsanspruchs nach Art. 125 ZGB. Das sofort ausbezahlte Kapital wirft\nSeite 65/69\n\neinen Zinsertrag ab, was sich in einer Diskontierung niederschlagen muss. Dabei stellt sich\ndie Frage nach dem angemessenen Zinsfuss. Weil die Unterhaltsberechtigte aus der Kapitalabfindung ihren Lebensbedarf bestreiten muss, sollte sie eine risikoarme Anlagestrategie wählen. Zudem reduziert sich das Vermögen infolge des regelmässigen Kapitalverzehrs, was die\nAnlage- und Ertragsmöglichkeiten weiter einschränkt. Unterhaltsrenten werden gewöhnlich der\nTeuerung angepasst, um sie vor einem Wertverlust zu bewahren, und das sollte grundsätzlich\nauch bei einer Kapitalabfindung garantiert sein. Die Ansprecherin hat sich demzufolge nur den\nrealen Ertrag anrechnen zu lassen. Aus allen diesen Gründen wird in Praxis und Lehre zum\nFamilienrecht ein Kapitalisierungszinsfuss von 2,5 % empfohlen. Das Ergebnis muss sodann\ndem Umstand angepasst werden, dass die Kapitalabfindung endgültig ist und weder bei Veränderung der finanziellen Verhältnisse herabgesetzt werden kann, noch bei Wiederverheiratung\nder Berechtigten oder Tod einer Partei dahinfällt (Gloor/Vetterli, a.a.O., S. 642 f.).\n\n6.5.4.3 Vorliegend ist es zur genauen Berechnung angezeigt, die Kapitalisierung mit dem Computerprogramm capitalisator 2.1 von Stauffer/Schaetzle/Weber (Zürich 2013; nachfolgend \"capitalisator\") vorzunehmen, da bei der Berechnung mit dem capitalisator die Rundungsungenauigkeiten wegfallen und eine Berechnung anhand der neuen Barwerttafeln (Stauffer/Schaetzle/\nWeber, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6. A. 2013) mangels einschlägiger Tafel\n(Tafel für Kapitalwert der temporären Verbindungsrente nicht mehr vorhanden) kein exaktes\nErgebnis liefert. Gemäss dem capitalisator ergibt sich folgende Berechnung:\n\nBasisdaten:\nRechenart: Kapitalisieren\nRentenart: Mortalitätsrente auf zwei Leben\nRechnungstag: voraussichtlich 30. Mai 2016\nErste Person: Klägerin, geb. tt.mm.1969 (56 Jahre), weiblich\nZweite Person: Beklagter, geb. tt.mm.1953 (63 Jahre), männlich\n\nKapitalisierung der Rente ab Rechtskraft Scheidungsentscheid bis Pensionierung Klägerin:\nBeginn: sofort\nDauer erste Person: temporär bis Alter 64\nDauer zweite Person: lebenslänglich\nKapitalisierungszinsfuss: 2,5 %\nZahlungsweise: monatlich vorschüssig\nVerlauf: konstant\nRechnungsgrundlage 2010\nJahresrente: CHF 326'400.00 (12 x CHF 27'200.00)\nKapitalisierungsfaktor: 6,99\nKapital: CHF 2'282'832.00\nSeite 66/69\n\nKapitalisierung der Rente ab Pensionierung Klägerin:\nBeginn: aufgeschoben bis Alter 64\nDauer erste Person: lebenslänglich\nDauer zweite Person: lebenslänglich\nKapitalisierungszinsfuss: 2,5 %\nZahlungsweise: monatlich vorschüssig\nVerlauf: konstant\nRechnungsgrundlage 2010\nJahresrente: CHF 267'360.00 (12 x CHF 22'280.00)\nKapitalisierungsfaktor: 9,36\nKapital: CHF 2'503'211.00\n\nGesamthaft ergibt sich somit eine Kapitalabfindung von aufgerundet CHF 4,8 Mio. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Verwendung der Tafel M5xy (S. 248) von Stauffer/Schaetzle/Weber in etwa dasselbe Ergebnis liefert, sofern die durchschnittliche Jahresrente von CHF 296'880.00 ([CHF 27'200.00 + CHF 22'280.00] / 2 x 12) mit dem Faktor 16,36\n(Klägerin: 56 Jahre; Beklagter: 63 Jahre) multipliziert wird. Der Beklagte wird demnach verpflichtet, der Klägerin eine Kapitalabfindung nach Art. 126 Abs. 2 ZGB von CHF 4,8 Mio. zu\nbezahlen.\n\n"}