{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Liegenschaft O.________ habe er unentgeltlich auf seine Tochter\nübertragen und die Liegenschaft F.________ werde er auf die Kinder (vermutlich auf\nK.________) übertragen, sobald sie sich in seinem Alleineigentum befinde. Der Beklagte\nhabe sich bereits an der Einigungsverhandlung erkundigt, ob die Klägerin bereit sei, die Liegenschaft F.________ vor ausgesprochener Ehescheidung auf die Kinder zu übertragen. Danach besitze der Beklagte kein Eigentum bzw. kein Vermögen mehr in der Schweiz, mit welchem er die Unterhaltsbeiträge der Klägerin begleichen könne (Beilage 15 S. 32; Beilage 110\nS. 114 f. und 142; Beilage 149 S. 30).\n\nDer Beklagte wendet ein, es sei nicht wahr, dass er über kein Vermögen mehr in der\nSchweiz verfüge. Nach vollzogener Scheidung werde er Eigentümer der Liegenschaft\nF.________ sein, die nach der Darstellung der Klägerin einen Wert von CHF 14 Mio., tatsächlich jedoch einen Wert von CHF 8 Mio. aufweise, was die Ansprüche der Klägerin aber\nimmer noch längstens zu decken vermöge (Beilage 117 S. 13).\n\n6.5.3 Gemäss den Steuererklärungen 2011 von I.________ und K.________ hat der Beklagte seiner Tochter am 31. März 2011 die Liegenschaft O.________ sowie am 7. Dezember 2011\nden beiden Kindern I.________ und K.________ die Anteile an der N.________Limited sowie der M.________Limited gegen Vorbehalt der Nutzniessung verschenkt (BB 15 f.). Diese\nVermögenswerte können somit nicht zur Begleichung von familienrechtlichen Schulden herangezogen werden. Ebenfalls mit Unsicherheiten behaftet ist der Vermögenswert der in\nX.________ domizilierten L.________Limited (Muttergesellschaft der N.________Limited\nSeite 64/69\n\nund M.________Limited), da er sich vollständig im Ausland befindet. Der Umstand, dass sich\nein Grossteil des Vermögens des Beklagten im Ausland befindet, vermag einen besonderen\nGrund nach Art. 126 Abs. 2 ZGB darzustellen. Denn wie beim Wegzug ins Ausland als auch\nbei einer Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen als unstrittig besondere Umstände\nnach Art. 126 Abs. 2 ZGB (vgl. Gloor/Vetterli, a.a.O., S. 641 f.) geht es auch bei im Ausland\ngelegenen Vermögenswerten darum, dass dem Unterhaltsberechtigten Vollstreckungssubstrat entzogen wird bzw. ist. In einer solchen Situation ist die Zahlung der Rente allenfalls unsicher und die Eintreibung mühsam. Einziger Vermögenswert in der Schweiz wird nach\nRechtskraft der Scheidung die Liegenschaft F.________ sein, deren Wert der Beklagte auf\nCHF 8 Mio. schätzt und nach eigenen Aussagen des Beklagten die unterhaltsrechtlichen Ansprüche der Klägerin zu decken vermag. Die Klägerin bringt allerdings vor, dass der Beklagte\ndie Liegenschaft F.________ auf seine Kinder übertragen werde, sobald die Scheidung\nrechtskräftig sei; dies habe er bereits an der Einigungsverhandlung so ausgeführt, was vom\nBeklagten nicht bestritten wurde (Beilage 15, S. 32; Beilage 17 S. 37). Es besteht somit die\nunmittelbare Gefahr, dass der Beklagte nach der Rechtskraft des Scheidungsentscheids\nauch seinen letzten werthaltigen Vermögenswert in der Schweiz – nämlich die Liegenschaft\nF.________ – auf seine Kinder bzw. eines seiner Kinder übertragen wird. Dies wäre auch\naus steuerrechtlicher Sicht naheliegend, zumal bisher die Klägerin und nicht der Beklagte Eigentümer der entsprechenden Liegenschaft war. Mithin ist der Klägerin der nacheheliche Unterhaltsbeitrag nicht als Rente, sondern in der Form einer Kapitalabfindung zuzusprechen.\nDass der Beklagte dies wirtschaftlich zu tragen vermag, hat er selber bestätigt, zumal er sein\nliquides Vermögen mit CHF 45 Mio. beziffert.\n\n6.5.4 In einem nächsten Schritt ist die Kapitalabfindung nach Art. 126 Abs. 2 ZGB zu berechnen.\n\n"}