{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Klägerin ab dem\nEintritt ins ordentliche AHV-Alter keine AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige mehr zu leisten\nhat, womit sich ihr gebührender Unterhalt von CHF 28'230.00 um CHF 1'100.00 auf\nCHF 27'130.00 pro Monat reduziert. Mit ihrem Renteneinkommen von CHF 4'850.00 pro Monat vermag die Klägerin ihren gebührenden Bedarf nicht zu decken; vielmehr ver bleibt ein\nManko von CHF 22'280.00 pro Monat. Ein Vermögensertrag ist der Klägerin ab dem AHV-\nAlter nicht mehr anzurechnen, da sie bis dann ihr freies Vermögen aufgebraucht haben wird.\nDemgegenüber erhält der Beklagte eine Rente der ersten und zweiten Säule und verfügt immer noch über ein beträchtliches Vermögen, worauf ihm – wie bereits unter E. 6.3.3 ausgeführt – ein Vermögensertrag von CHF 93'750.00 pro Monat anzurechnen ist, zumal er zur\nDeckung seines Bedarfes und dem gebührenden Unterhalt der Klägerin nicht in die Substanz\nseines Vermögens einzugreifen hat. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin ab\n1. Februar 2024 unbefristet einen reduzierten Unterhaltsbeitrag von CHF 22'280.00 pro Monat zu bezahlen.\n\n6.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Festsetzung einer Abfindung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 ZGB hat.\n\n6.5.1 Unter der Herrschaft des Scheidungsrechts von 1907/12 konnte Unterhalt statt als Rente in Kapitalform zuerkannt und dadurch vermieden werden, \"dass die beiden einander verhasst gewordenen Menschen zeitlebens durch Rechtsbeziehungen aneinander gekettet bleiben\"\n(BGE 60 II 391 E. 3). Die Entscheidung sollte sich nach den Umständen des konkreten Falles\nrichten und den Interessen beider Parteien Rechnung tragen (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 3. A. 1980, [a]Art. 151 ZGB N 43). Die Kapitalabfindung blieb in der Praxis insofern die\nAusnahme, als die meisten Parteien im Zeitpunkt der Scheidung wirtschaftlich nicht in der Lage\nwaren, den kapitalisierten Betrag der Rente zu leisten. Im Übrigen bestand aber kein Grund,\ndie Rente gegenüber der Kapitalabfindung zu bevorzugen (Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, 1. A. 1996, [a]Art. 151 ZGB N 7). Seit der ZGB-Revision von 1998/2000 ist in Art. 126 ZGB\nvorgesehen, dass das Gericht als Unterhaltsbeitrag eine Rente festsetzt und den Beginn der\nBeitragspflicht bestimmt (Abs. 1) und dass anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Abs. 2). Eine solche Abfindung habe\nden Vorteil, dass die Ehegatten endgültig auseinandergesetzt seien. Oft seien aber die nötigen\nMittel für einen solchen \"Clean-Break\" nicht vorhanden. Die Abfindung sei indessen nur tatsächlich und nicht auch rechtlich die Ausnahme. Sei die unterhaltsverpflichtete Person in der\nLage, eine Abfindung zu bezahlen, so könne ihr das auf entsprechenden Antrag grundsätzlich\nnicht verweigert werden (Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des ZGB,\nBBl 1996 I 117 Ziff. 233.53). In der Lehre wird teilweise die Gleichwertigkeit der beiden\nSeite 63/69\n\n\"Modalitäten des Unterhaltsbeitrages\" (Marginalie zu Art. 126 ZGB) bejaht (z.B. Klopfer, Nachehelicher Unterhalt, Wohnungszuteilung, in: Das neue Scheidungsrecht, 1999, S. 86 f.). Überwiegend wird aber angenommen, die Kapitalabfindung sei bei einseitigem Antrag entgegen\nden Erläuterungen in der Botschaft – auch rechtlich – die Ausnahme. Es seien besondere Umstände auf Seiten der berechtigten und/oder der verpflichteten Person vorausgesetzt. Letzteres\nsei etwa bei ständigem Zahlungsverzug, risikoreichen Geschäften, geplanter Auswanderung\noder einer anstehenden Wiederverheiratung der Fall. Jedoch sei dabei zu differenzieren, wer\nden Antrag auf Abfindung stelle. Komme der Antrag vom Unterhaltsverpflichteten, sei diesem\nin der Regel zu entsprechen. Stelle hingegen die unterhaltsberechtigte Partei den Antrag, sei\neiner der soeben erwähnten besonderen Umstände erforderlich (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 126 ZGB N 10; Gloor/Vetterli, Kapitalisierung im Familienrecht, in: FamPra.ch 2006 S. 641; Schwenzer, FamKommentar Scheidung, 2. A. 2011, Art. 126 ZGB N 4;\nSutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 126 ZGB N 22). Eine Abfindung \"kann\" anstelle einer Rente\nfestgesetzt werden, wenn \"besondere Umstände\" es rechtfertigen (Art. 126 Abs. 2 ZGB). Das\nBundesgericht hat bisher unter Hinweis auf die verschiedenen in der Lehre vorgeschlagenen\nKriterien keiner Lösung einen Vorzug gegeben, sondern die konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles gewürdigt. Dabei hat es auch die beim nicht erwerbstätigen Ehegatten mögliche Versorgungslücke, ein Zahlungsverzug des Pflichtigen sowie erhebliche Spannungen zwischen den Parteien in Betracht gezogen (BGE 129 III 257 E. 3; Urteil des Bundesgerichts\n5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 11).\n\n"}