{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Bei einem liquiden Vermögen von CHF 45 Mio. resultiert bei einem Zinssatz von 2,5 % ein (hypothetischer) Vermögensertrag von CHF 93'750.00 pro Monat, womit der Beklagte sowohl seinen Unterhalt als auch denjenigen der Klägerin zu decken\nvermag. Selbst nach Abzug der Ausgleichszahlung aus beruflicher Vorsorge sowie der gemäss Erwägung 6.5 geschuldeten Kapitalzahlung verbleibt dem Beklagten ein Vermögen von\nrund CHF 40 Mio., welches einen hypothetischen Vermögensertrag von über CHF 83'000.00\npro Monat abwirft und zur Deckung des Unterhaltes der Klägerin sowie des Beklagten ausreicht.\n\n6.3.4 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass dem Beklagten angesichts der\nHöhe seines Vermögens und seines Alters auch ein Vermögensverzehr zuzumuten ist (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 5A_279/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGE 138 III 289 [= Pra\n2012 Nr. 119] E. 11.1.2 und 11.1.3). Mithin ist der Beklagte auch unter diesem Aspekt leistungsfähig.\n\n6.4 Nachfolgend ist der nacheheliche Unterhalt in Phasen festzulegen.\n\n6.4.1 Die erste Phase dauert ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum Eintritt der Klägerin ins ordentliche AHV-Alter. Nicht zu beachten ist ein allfälliger Einkommenseinbruch auf\nSeiten des Beklagten im Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung im Jah r 2018, zumal\nder Beklagte über ein Vermögen von rund CHF 45 Mio. verfügt, aus welchem ihm hypothetische Erträge von CHF 93'750.00 pro Monat anzurechnen sind. Wie bereits unter E. 6.2.3\nausgeführt, sind der Klägerin in der Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung Ende Januar 2024 hypothetische Vermögenserträge von\nCHF 1'046.00 pro Monat anzurechnen, womit der vom Beklagten zu bezahlende Unterhaltbeitrag in dieser Phase rund CHF 27'185.00 beträgt (gebührender Unterhalt der Klägerin von\nCHF 28'231.00 ./. CHF 1'046.00). Nach Begleichung dieses Unterhaltsbeitrages an die Klägerin und nach Deckung des eigenen monatlichen Bedarfes von CHF 30'090.00, verbleibt\ndem Beklagten immer noch ein hypothetischer Vermögensertrag von über CHF 36'000.00.\nDer Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungs entscheids\nbis 31. Januar 2024 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 27'200.00 pro\nMonat zu bezahlen.\n\n6.4.2 Soweit der Ehegatte für den ihm zustehenden, gebührenden Unterhalt auf Dauer nicht oder\nnur teilweise aufzukommen vermag, ist der andere Ehegatte bei lebensprägenden Ehen verpflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken\nund ist nachehelicher Unterhalt im Grundsatz unbefristet geschuldet. Häufig brechen aber die\nverfügbaren Mittel ein, sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht. Damit sinkt\nauch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstandard nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte und auch bei fortgeführter Ehe sinken\nwürde. Dem Grundsatz, dass bei der lebensprägenden Ehe beide Ehegatten Anspruch auf\neine vergleichbare Lebenshaltung haben, trägt die Praxis diesfalls insoweit Rechnung, als\nSeite 62/69\n\ndas Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird (BGE 141 III 465 E. 3.2). Im Januar 2024 erreicht die Klägerin das ordentliche\nAHV-Alter, weshalb sich die Frage stellt, ob der Beklagte der Klägerin ab 1. Februar 2024\nweiterhin nachehelichen Unterhalt zu bezahlen hat.\n\n"}