{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Ist der Vermögensertrag an eine\nmehrjährige Unterhaltsverpflichtung anzurechnen, sind für die Bestimmung des massgebenden Zinssatzes nicht die aktuellen Anlagemöglichkeiten, sondern der langfristig erzielbare\nVermögensertrag entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 5A_662/2008 vom 6. Februar\n2009 E. 3.2; Meier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, in :\nFamPra.ch 2/2014 S. 302 ff. und 337).\nSeite 60/69\n\nDer Beklagte möchte der Klägerin Vermögenserträge von 3–5 % anrechnen, sofern ihr Vermögenswerte aus Güterrecht zufliessen sollten (vgl. Beilage 117 S. 11). In der Rechtsprechung\nliegen die angewandten Zinssätze zwischen 1,5 und 3,5 %. In BGE 125 III 312 hat das Bundesgericht in Bestätigung seiner seit 1946 geltenden Rechtsprechung bei Haftpflichtfällen daran festgehalten, dass ein realer Ertrag von 3,5 % im Rahmen dessen liege, was sich mit einem angemessenen gemischten Wertschriften-Portefeuille oder mit Anteilen an einem auf\neine vorsichtige Anlagestrategie ausgerichteten Anlagefonds erzielen lasse. Auch in seiner\nneusten Rechtsprechung hielt das Bundesgericht an dieser Praxis fest (Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2014 vom 8. September 2014 E. 7). Im Bereich von Unterhaltszahlungen im\nFamilienrecht hat es das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_671/2014 vom 5. Juni 2015 E. 4\nals nicht unangemessen erachtet, einem erfahrenen Vermögensberater über einen längeren\nZeitraum eine Rendite von 3,5 % anzurechnen. Das Kantonsgerichtspräsidium Zug wandte in\neinem Entscheid vom 12. Februar 2003 bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im vorsorglichen Massnahmeverfahren mit Blick auf den damals durchschnittlich erzielbaren Vermögensertrag einen Zinsfuss von 2 % an, gab aber zu bedenken, dass im Rahmen eines\nScheidungsurteils – welches die Unterhaltsverpflichtungen für die Zukunft definitiv regelt –\nnicht von einem tieferen Zinssatz als 3,5 % ausgegangen werden könnte, solange das Bundesgericht an seiner langjährigen Rechtsprechung festhält (Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 12. Februar 2003, in: GVP 2003 S. 160 f.). In seinem Urteil\n5A_662/2008 vom 6. Februar 2009 E. 3.2 bestätigte das Bundesgericht für die Unterhaltsberechnung in einer Ehescheidung den von der Vorinstanz zur Ermittlung des Vermögensertrags angewendeten Zinssatz von 3 %, wobei es betonte, dass bei einer mehrjährigen Unterhaltsverpflichtung der Vermögensertrag nicht kurzfristig beurteilt werden darf, es sich bei der\nBemessung des künftigen Vermögensertrags naturgemäss um eine blosse Schätzung handelt und der Umstand, dass der teuerungsbereinigte Zins auf Bankanlagen zur Zeit eher bescheiden ist, den angewendeten Zinssatz nicht als unangemessen erscheinen lässt. Das\nObergericht Zürich rechnete in seinem Urteil LC130013-O/U vom 23. April 2014 in E. 3.4.4\nmit einem Zinssatz von 1,5 %. In seinem Urteil 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 5.5\nbestätigte das Bundesgericht schliesslich für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts\nbei einem längeren Anlagehorizont einen Kapitalzins von 2,5 %. Ein Zinssatz von 2,5 % entspricht auch dem von der herrschenden Lehre empfohlenen Richtwert (Gloor/Vetterli,\nKapitalisierung im Familienrecht, in: FamPra.ch 3/2006, S. 640 ff. und 643; Rumo-Jungo/\nHürlimann-Kaup/Krapf, Kapitalisieren im Zivilrecht, in: ZBJV 2004, S. 545 ff. und 554 ff.;\nSchwenzer, a.a.O., Art. 126 ZGB Rz. 7). Auch das Kantonsgericht hat in einem Urteil vom\n19. Dezember 2014 einen hypothetischen Zinssatz von 2,5 % angewandt (vgl. Urteil des\nKantonsgerichts Zug A1 2007 94 vom 19. Dezember 2014 E. 4.3.2). Unter Berücksichtigung,\ndass der Beklagte unbefristet zur Leistung von Unterhaltszahlungen an die Klägerin verpflichtet wird, welche zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Klägerin notwendig sind , der\nBeklagte über ein beträchtliches Barvermögen verfügt, welches er professionell verwalten\nlässt, dem Beklagten mit der Rechtskraft des Scheidungsentscheids das Alleineigentum an\nder ehelichen Liegenschaft F.________ übertragen wird und bei ihm von einer Lebenserwartung von weiteren rund 20 Jahren auszugehen ist (vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/\nde/index/themen/01/06/blank/key/04/04.html), ist es angemessen, bei der Berechnung des\nhypothetischen Vermögensertrags des Beklagten von einem Kapitalzins von 2,5 % auszugehen.\nSeite 61/69\n\n"}