{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "9f707f1a1a177d6a623f1478befb754d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n6.3.1 Die Klägerin führt aus, gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von\nAK.________ vom 14. Juli 2014 (KB 164) sowie das Steuerruling des Beklagten mit dem Kanton Bern, das auf der selbständigen Tätigkeit des Beklagten in seinen Unternehmen in\nX.________ basiere und gemäss welchem der Beklagte für eine untergeordnete Tätigkeit in\nder Schweiz jährlich CHF 150'000.00 versteuere, sei davon auszugehen, dass der Beklagte ein\nJahreseinkommen von mindestens CHF 900'000.00 bis CHF 1,8 Mio. pro Jahr generiere. Das\nmonatliche Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des Beklagten liege somit hypothetisch zwischen CHF 75'000.00 und CHF 150'000.00 pro Monat. Hinzuzurechnen seien sodann die\nVermögenserträge, welche dem Beklagten in der Höhe von mindestens CHF 75'000.00 pro\nMonat anzurechnen seien, unter Beachtung eines Zinses von 3 %. Es sei nicht auf eine Rendite einer zehnjährigen Bundesobligation abzustellen, da dies den Vermögensverwaltungsverträgen des Beklagten widerspreche, welche dieser mit den professionellen Vermögensverwaltern abgeschlossen habe. Insgesamt sei beim Beklagten somit von einem monatlichen\nhypothetischen und realisierbaren Einkommen von CHF 150'000.00 bis CHF 225'000.00 auszugehen. Das entspreche etwa dem Einkommen, das der Beklagte zuletzt bei der\nZ.________AG erzielt habe (inklusive Bonus). Das Einkommen des Beklagten vor dem Erbvorbezug habe mindestens CHF 30'000.00 pro Monat zuzüglich jährlicher Bonuszahlung von\nCHF 1,5 Mio. betragen. Insbesondere im Jahr 2000 sei dem Beklagten eine Gewinnbeteiligung pro rata temporis per Ende September 2000 von CHF 1,2 Mio. ausbezahlt worden.\nAuch die Überweisungen der M.________Limited auf das Konto des Beklagten an die Sparund Leihkasse G.________ würden zeigen, dass der Beklagte allein über dieses Konto\ndurchschnittliche Zahlungen von rund CHF 100'000.00 pro Monat abwickle. Der Beklagte sei\nsomit leistungsfähig. Darüber hinaus sei dem Beklagten ein Vermögensverzehr zuzumuten,\nda er im Jahr 2001 selber beschlossen habe, ein defizitäres Geschäft zu betreiben und seit\n13 Jahren keinerlei Einkommen zu generieren. Der Beklagte hätte sein Vermögen auch erhalten können, indem er es nicht in diese defizitären Unternehmungen investiert hätte. Er\nSeite 59/69\n\nhätte sich irgendwo anstellen lassen oder als Freelancer auf seinem Gebiet tätig werden können. Seine berufliche Tätigkeit entspreche vor allem dem Lebensplan des Beklagten, welcher\nvon der Klägerin unterstützt worden sei. Es gehe nicht an, von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 3'000.00 an die Klägerin auszugehen, während der Beklagte noch über ein\nVermögen von CHF 45 Mio. verfüge (Beilage 15 S. 41 ff; Beilage 110 S. 31 f., 96, 105,\n111 ff., 151 f. und 157).\n\nDer Beklagte weist demgegenüber darauf hin, dass das mit dem Kanton Bern abgeschlossene\nSteuerruling keine Aussagen über sein Einkommen erlaube; der jährliche Betrag von\nCHF 150'000.00 müsse gerade unabhängig von der tatsächlichen Vermögensentwicklung versteuert werden. Richtig sei, dass der Beklagte eine AE.________Maschine konstruiere und auf\nden wirtschaftlichen Erfolg hoffe, welcher aber bis jetzt nicht eingetreten sei. Dieser sei zudem\nauch nicht wahrscheinlich. Aus der selbständigen Erwerbstätigkeit generiere er somit keinerlei\nEinkommen. Nach der Scheidung sei ihm auch kein weiterer Vermögensverzehr mehr zuzumuten. Ihm sei auch kein hypothetischer Vermögensertrag aufzurechnen. Er lasse sein Vermögen\nvon der T.________ zwar professionell verwalten, habe in den letzten Jahren aber immer nur\nVerluste gemacht. Am guten Willen, einen möglichst hohen Vermögensertrag zu erzielen, fehle\nes ihm freilich nicht. Sofern ihm ein hypothetischer Vermögensertrag anzurechnen sei, so sei\ndieser längst nicht so hoch, als damit der von der Klägerin geltend gemachte Unterhaltsbeitrag\ngedeckt werden könne. Die Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen liege aktuell bei negativen 0,12 %; ein Zins von 2 % und 3 % sei demgegenüber illusorisch. Das liquide (nicht\ndurch Geschäft oder Liegenschaften gebundene) Vermögen des Beklagten betrage aktuell etwas mehr als CHF 45 Mio., wobei das erstinstanzliche Eheschutzgericht noch von CHF 46 Mio.\nausgegangen sei. Aus einem Barvermögen von CHF 46 Mio. resultiere eine sichere jährliche\nRendite von höchstens CHF 358'900.00, was pro Monat CHF 29'900.00 ergebe, womit nicht\neinmal der Bedarf des Beklagten gedeckt sei. Der Beklagte sei aber bereit, sich ein hypothetisches Einkommen als Ingenieur von CHF 10'000.00 pro Monat anrechnen zu lassen, falls ihm\nkein hypothetischer Vermögensertrag und der Klägerin ebenfalls ein hypothetisches Einkommen angerechnet würden. Das Einkommen, welches der Beklagte im Familienunternehmen\nseines Vaters erzielt habe, lasse keine Rückschlüsse auf das Einkommen zu, das er auf dem\nfreien Arbeitsmarkt erzielen könne. Und schon gar nicht liessen sich damit Schlussfolgerungen\nmit Bezug auf den unternehmerischen Erfolg des Beklagten ziehen (Beilage 17 S. 15 ff. und\n43; Beilage 117 S. 8 ff., 21 ff., 55 f., 61 ff., 94 f. und 101; Beilage 150 S. 4 f.).\n\n"}