{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Im Zeitpunkt der Heirat war die Klägerin 25 Jahre alt. Während der\nEhe lebten die Parteien ein klassisches Rollenmodell, wobei sich die Klägerin vorwiegend um\ndie Erziehung und Betreuung der Kinder, die Koordination der Haushaltshilfen und Gärtner\nsowie die Einrichtung der ehelichen Liegenschaften kümmerte und sie auch einen Teil der\nHausarbeiten selber erledigte. In den Jahren 1996 bis 1998 bezog die Klägerin vom Gasthof\nW.________, welchen der Vater des Beklagten unbestrittenermassen im Jahr 1970 erworben\nhatte, einen Nettolohn von gesamthaft CHF 78'726.00 (1996: CHF 11'601.00; 1997:\nCHF 33'135.00; 1998: CHF 33'990.00). Vom 1. Dezember 2000 bis 7. August 2007 war die\nKlägerin als Geschäftsführerin der U.________GmbH und vom 1. Dezember 2000 bis Mitte\n2005 als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der V.________GmbH im Handelsregister\neingetragen, wobei sie aus dieser Funktion im Jahr 2002 eine Entschädigung von gesamthaft\nCHF 71'507.00 (U.________GmbH: CHF 38'186.00; V.________GmbH: CHF 33'321.00) erhielt (vgl. Beilagen 3–11 zur Vernehmlassung des Beklagten im Eheschutzverfahren in\nBB 4). Gemäss den im Eheschutzverfahren einvernommenen Zeugen BI.________,\nBJ.________ und BK.________ handelte es sich hierbei ausschliesslich um Pro-forma-Tätig-\nkeiten der Klägerin, welche aus steuerrechtlichen Gründen erfolgten. Strategische Entscheidungen hat die Klägerin nie getroffen und diese \"Tätigkeiten\" befähigen die Klägerin in keiner\nWeise, wieder ins Erwerbsleben einzutreten (vgl. KB 4 S. 9; KB 217). Im Jahr 2009 – mithin\nnach einer Ehedauer von 24 Jahren – trennten sich die Parteien, wobei die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits 49 Jahre alt war. Die Klägerin ist auch nach der Trennung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das Obergericht des Kantons Bern hat der Klägerin denn\nauch kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Seit dem Abschluss der Handelsschule\nhat die Klägerin somit lediglich während fünf Jahren gearbeitet, wobei diese Tätigkeit über\ndreissig Jahre zurück liegt. Eine Weiterbildung hat die Klägerin nie absolviert und ihre Pro-\nforma-Tätigkeiten in den ehelichen Betrieben können ebenfalls nicht als Berufserfahrungen\nqualifiziert werden. Insbesondere die Technik hat in den letzten dreissig Jahren massive\nSeite 58/69\n\nVeränderungen und Entwicklungen erfahren und durchgemacht. Die Klägerin hat im Rahmen\ndes Eheschutzverfahrens denn auch ausgesagt, sie kenne sich kaum mit Computern aus\n(vgl. KB 217 S. 6). Es fehlt der Klägerin nach dem über dreissigjährigen Unterbruch auf dem\nArbeitsmarkt an Erfahrung und aktualisiertem Wissen, was einen Wiedereinstieg in die kaufmännische Branche unmöglich und unzumutbar macht. Die Parteien lebten sodann während\n24 Jahren zusammen und pflegten einen äusserst gehobenen Lebensstandard, weshalb davon auszugehen ist, dass die Klägerin bei einem Weiterbestand der Ehe zu keinem Zeitpunkt\neine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist es\nder Klägerin nicht zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Darüber hinaus wäre es\nihr aufgrund der fehlenden Berufserfahrung in den letzten dreissig Jahren und dem fortgeschrittenen Alter von 56 Jahren auch nicht möglich, eine entsprechende Anstellung im kaufmännischen Bereich und schon gar nicht als Flight Attendant zu finden (Beilage 15 S. 5 ff.\nund 12 ff.; Beilage 17, S. 7, 14 und 24 ff.; Beilage 110 S. 122 f.).\n\n6.3 Kann von einem Ehegatten vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufkommt und ist er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen,\nso ist in einem dritten Schritt die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu ermitteln und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzulegen. Dabei geht es darum zu bestimmen, ob der Pflichtige angesichts seiner aktuellen Einkünfte in der Lage ist, den vorgängig festgelegten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (BGE 141 III 465 E. 3).\n\n"}