{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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ZGB abhängig ist (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 05.64).\nReicht das Einkommen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein\nhypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und\nmöglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein\nmüssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.3.3 m.w.H.). Ob und\nin welchem Umfang die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wesentlich ist zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während der\nEhe vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch\nund das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das\nErwerbsleben erschweren oder verhindern können. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben\noder die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit können auch durch nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründen wie Gesundheitszustand, Ausbildung etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeitsmarktlage beeinträchtigt oder ausge schlossen\nsein (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.81 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5C.129/\n2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einem haushaltsführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbs -\ntätigkeit dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr\nerreicht hat, wobei diese Alterslimite jedoch nicht als starre Regel anzusehen ist. Es handelt\nsich um eine Vermutung, die durch andere, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit\nsprechende Anhaltspunkte umgestossen werden kann. Die Tendenz geht dahin, die\nAlterslimite auf 50 Jahre anzuheben. Von entscheidender Bedeutung ist, ob es sich um den\nberuflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die\nAusdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. Massgebend sind stets die\nkonkreten Verhältnisse des Einzelfalles (Urteile des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom\n28. März 2013 E. 1.3 und 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Die bundesgerichtliche\nRechtsprechung setzt die Ehe nicht einem jederzeit kündbaren Vertrag gleich, nach dessen\nAuflösung die Ehegatten nur so zu stellen wären, wie wenn sie die Ehe niemals eingegangen\nwären. Die Ehe, die – wie hier – über dreissig Jahre gedauert und zwei Kinder hervorgebracht hat, kann Vertrauenspositionen schaffen, die auch nach der Scheidung nicht enttäuscht werden dürfen. Dieser Schutz berechtigten Vertrauens bezieht sich auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung. Angesprochen sind – nebst der\nwährend der Ehe gelebten Lebenshaltung als Bezugspunkt für den \"gebührenden Unterhalt\"\n– damit aber auch alle weiteren Fragen, deren Beantwortung davon abhängt, ob und inwieweit das Vertrauen in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung\nberechtigt und damit schutzwürdig ist. Dazu gehört die Zumutbarkeit, eine Erwerbstätigkeit\naufzunehmen oder auszudehnen (Urteil des Bundesgerichts 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005\nE. 2.3). Sind gute wirtschaftliche Verhältnisse gegeben, kann es als unzumutbar erscheinen,\ndass der Ehegatte, der während der Ehe nicht oder nur teilzeitlich erwerbstätig gewesen ist,\nSeite 57/69\n\nim fortgeschrittenen Alter eine Erwerbstätigkeit noch aufnehmen oder massiv ausb auen\nmuss (Fankhauser, a.a.O., S. 156; Urteil des Bundesgerichts 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005\nE. 2.3).\n\n6.2.3 Die Klägerin geht unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nach. Wie bereits ausgeführt,\nanerkennt sie aber, dass ihr auf ihrem Vermögen ein Vermögensertrag anzurechnen ist (vgl.\nArt. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Wie unter Erwägung 6.3 noch genauer auszuführen sein wird,\nbeträgt der Zinssatz vorliegend 2,5 %. Indem die Klägerin in ihr freies Vermögen eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB von CHF 457'540.00 sowie aus Güterrecht eine\nAusgleichszahlung von CHF 44'675.00 erhält, ist ihr bis zur Pensionierung ein hypothetischer\nVermögensertrag von CHF 12'555.00 pro Jahr anzurechnen, was monatliche Zinserträge von\nCHF 1'046.00 ergibt. Mit diesem Einkommen vermag die Klägerin ihren monatlichen Bedarf\nvon CHF 28'231.00 jedoch nicht zu decken, weshalb sich die Frage stellt, ob der Klägerin\ndarüber hinaus – wie vom Beklagten geltend gemacht – ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden muss.\n\n"}