{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "9f707f1a1a177d6a623f1478befb754d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n Demgegenüber rechnet der Beklagte der Klägerin ein hypothetisches Einkommen von\nCHF 4'000.00 pro Monat an. Zur Begründung führte er aus, sie sei bereits während der Dauer\ndes Zusammenlebens erwerbstätig gewesen und habe regelmässig ein Einkommen von mehr\nals CHF 6'000.00 pro Monat erzielt. Als Geschäftsführerin des Hotels W.________ habe die\nKlägerin vom 1. September bis 31. Dezember 1996 ein Einkommen von CHF 13'000.00, im\nJahr 1997 ein solches von CHF 37'000.00 und im Jahr 1998 ein Einkommen von\nCHF 38'000.00 erzielt. Ab dem 1. Dezember 2000 bis 7. August 2007 habe die Klägerin die\nGeschäftsführung der U.________GmbH inne gehabt, wobei sie für ihr 30 %-Pensum ein monatliches Einkommen von CHF 3'000.00 erzielt habe (zuzüglich 13. Monatslohn). Zudem sei\ndie Klägerin ab dem 1. Dezember 2000 bis Mitte 2005 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der V.________GmbH tätig gewesen. Auch für dieses 30 %-Pensum habe sie ein monatliches Einkommen von CHF 3'000.00 (zuzüglich 13. Monatslohn) generiert. Die Zeugen\nBI.________, BJ.________ und BK.________ hätten im Eheschutzverfahren ausgesagt, dass\ndie Klägerin während der Ehe Repräsentationsaufgaben wahrgenommen habe, woraus nicht\nder Schluss gezogen werden könne, sie sei nicht erwerbstätig gewesen. Denn insbesondere\nim Gastgewerbe bedeute auch die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben Arbeit. Dass\ndie Klägerin sich auf einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben vorbereiten müsse, wisse die Klägerin seit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern. Darüber hinaus seien der Klägerin\nSeite 56/69\n\nVermögenserträge von 3–5 % anzurechnen, sofern ihr wider Erwarten Vermögenswerte aus\nGüterrecht zufliessen sollten (Beilage 17 S. 6 f. und 24 f.; Beilage 117 S. 11 und 34).\n\n"}