{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Massgebend für das Renteneinkommen sind ausschliesslich Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehefrau bzw. des geschiedenen Ehemanns. Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO dienen das Vermögen\nund das 20-fache jährliche Renteneinkommen. Wie unter E. 6.5 nachfolgend noch auszuführen sein wird, ist der Klägerin anstelle einer Unterhaltsrente eine Kapitalabfindung nach\nArt. 126 Abs. 2 ZGB zuzusprechen. Für die Berechnung der Beiträge an die AHV, IV und EO\ndient somit nicht das jährliche Renteneinkommen, sondern das Vermögen der Klägerin als\nBerechnungsgrundlage. Wie unter E. 6.1.2.12 bereits ausgeführt, beträgt das Vermögen der\nKlägerin nach der Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsentscheids rund CHF 5 Mio. (unter Beachtung der Tatsache, dass sich der Kapitalbetrag jährlich verringert, da die Klägerin\nhieraus für ihren Bedarf aufzukommen hat). Somit ist von monatlichen AHV-Beiträgen für\nNichterwerbstätige von rund CHF 1'100.00 auszugehen (CHF 3'485.00 [jährliche Rente bei\nVermögen von CHF 1,75 Mio.] + CHF 9'993.00 [jährliche Rente bei Vermögen über CHF 1,75\nMio., berechnet wie folgt: CHF 5 Mio. ./. CHF 1,75 Mio. / 50'000.00 x CHF 153.75]; vgl.\nArt. 28 AHVV; Merkblatt 2.03 der AHV [Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV\nund die EO, Stand am 1. Januar 2016]).\n\n6.1.3 Der Bedarf des Beklagten beträgt unbestrittenermassen CHF 30'090.00 pro Monat (Beilage 15 S. 39 f.; Beilage 17 S. 42; Beilage 110 S. 149; Beilage 117 S. 10 und 93).\n\n6.2 Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang\ndie Klägerin ihren Bedarf von CHF 28'231.00 selber finanzieren kann.\nSeite 55/69\n\n6.2.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da es ihr aufgrund ihrer Lebensstellung während der Ehe nicht zumutbar sei , nach\n27 Ehejahren und im Alter von über fünfzig Jahren den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zu\nsuchen und bei Vollbeschäftigung ein Erwerbseinkommen von CHF 4'000.00 netto pro Monat\nzu erzielen. Sie habe eine kaufmännische Lehre absolviert und danach von 1980 bis 1982\nbei einem Augenarzt und von 1982 bis 1984 im kaufmännischen Bereich gearbeitet. Im Jahr\n1985 sei sie als Flight Attendant bei der BH.________ tätig gewesen, wobei sie nach der\nHeirat mit dem Beklagten im Dezember 1985 ihre Erwerbstätigkeit vollständig eingestellt\nhabe. Sie verfüge somit lediglich über eine 30 Jahre zurückliegende Berufserfahrung von fünf\nJahren. Zudem stehe die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in keiner Relation\nzu den jahrelang gelebten Verhältnissen, in welchen die Klägerin die Rolle als Ehefrau des\nsuperreichen Beklagten und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder habe einnehmen können. Die Klägerin sei im Zeitpunkt des Eheschutzurteils bereits 52 Jahre alt gewesen und\nhabe ihre berufliche Tätigkeit vor mehr als 26 Jahren beendet, womit sie mit den aktuellen\nAnforderungen an eine Stelle als Assistentin im kaufmännischen Bereich überhaupt nicht\nmehr vertraut sei. Als Flight Attendant könne die Klägerin in ihrem Alter schon gar nicht mehr\neinsteigen. Im Hotel W.________ sowie bei der U.________GmbH habe sie reine Repräsentationsaufgaben wahrgenommen und sei niemals mit der operativen Führung eines Unternehmens betraut gewesen, was die Zeugen BI.________, BJ.________ und BK.________\nim Eheschutzverfahren so bestätigt hätten. In Wirklichkeit habe der Beklagte zusammen mit\nBK.________ und anderen Mitarbeitern die Funktion des Geschäftsführers ausgeübt, was\naber aufgrund des Steuerrulings nicht so habe deklariert werden dürfen. Insofern treffe es\nnicht zu, dass die Klägerin während der gesamten Ehedauer ein Einkommen von\nCHF 6'000.00 pro Monat erzielt habe. Sollte die Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung erhalten, so seien ihr die Vermögenserträge gleichermassen als Einkommen anzurechnen wie beim Beklagten (Beilage 15 S. 5 ff. und 12 ff.; Beilage 110 S. 55, 97 f., 107 und\n128 ff.).\n\n"}