{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "9f707f1a1a177d6a623f1478befb754d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n6.1.2.13 Steuern: Die Klägerin macht eine monatliche Steuerbelastung von CHF 4'000.00 geltend und\nführt dazu aus, dass sich ihre Steuerbelastung bei einer Kapitalzahlung anstelle monatlicher\nUnterhaltsbeiträge erheblich reduzieren würde, weshalb nur noch CHF 4'000.00 in ihrem Bedarf anzurechnen seien. Die Steuern seien von den Gerichten in Bern viel zu tief eingeschätzt worden. Diese seien gestützt auf die konkreten Unterhaltszahlungen bzw. die konkrete Kapitalabfindung zu berechnen (Beilage 15 S. 39; Beilage 110 S. 53).\n\nDer Beklagte führt demgegenüber aus, wenn die Klägerin eine Kapitalabfindung von\nCHF 400'000.00 erhalte, welche steuerfrei sei, müsse sie nicht Steuern von CHF 4'000.00\npro Monat bezahlen. Denn die Vermögenssteuern seien vernachlässigbar (Beilage 17 S. 41;\nBeilage 117 S. 32).\n\nWie unter E. 6.5 nachfolgend noch auszuführen sein wird, ist der Klägerin anstelle einer Unterhaltsrente eine Kapitalabfindung nach Art. 126 Abs. 2 ZGB zuzusprechen. Zu prüfen ist\nsomit, wie die Kapitalabfindung nach Art. 126 Abs. 2 ZGB steuerrechtlich zu behandeln ist.\nIm Recht der direkten Bundessteuern entfallen die Einkommenssteuerpflicht der Empfängerin der Kapitalleistung und folgerichtig auch die Abzugsmöglichkeit für den Schuldner. Auf\nkantonaler Ebene ist zu berücksichtigen, dass die Parteien vorliegend nicht im gleichen Kanton Wohnsitz haben, womit es sich um eine Frage der Doppelbesteuerung handelt. In diesem\nFall richtet sich die Steuerpflicht nach dem Kanton, in welchem der Schuldner der Kapitalzahlung seinen Wohnsitz hat, mithin nach den Regeln im Kanton Bern (Gloor/Vetterli, a.a.O.,\nS. 643). Das Steuergesetz des Kantons Bern sieht vor, dass Kapitalleistungen nach Art. 126\nAbs. 2 ZGB von der Einkommenssteuerpflicht ausgenommen sind (vgl. Gloor/Vetterli, a.a.O.,\nS. 643; Schwenzer, a.a.O., Art. 126 ZGB Rz. 9b). Anzurechnen sind der Klägerin im Bedarf\nsomit ausschliesslich die Vermögenssteuern auf ihrem Vermögen von rund CHF 5 Mio. (unter Beachtung der Tatsache, dass sich der Kapitalbetrag jährlich verringer t, da die Klägerin\nhieraus für ihren Bedarf aufzukommen hat). Dies ergibt eine monatliche Steuerbelastung für\nStaats- und Gemeindesteuern im Kanton Zug von CHF 1'250.00 pro Monat (vgl. https://steuerrechner.zg.ch/cgi/kantordout.cgi). Auf Bundesebene wird demgegenüber keine Vermögenssteuer erhoben.\nSeite 54/69\n\n6.1.2.14 AHV-Beiträge: Die Klägerin führt in ihrem Bedarf weiter AHV-Beiträge von monatlich\nCHF 1'650.00 auf und führt dazu aus, dass sie im Jahr 2014 für Nichterwerbstätige AHV-Bei-\nträge in der Höhe von CHF 19'803.70 bezahlt habe. Die Höhe dieser Beiträge stütze sich auf\nein Vermögen von CHF 6,9 Mio. Sollte sie die von ihr beantragte Kapitalabfindung und güterrechtliche Ausgleichszahlung in der geltend gemachten Höhe zugesprochen erhalten, so\nwürden die AHV-Beiträge voraussichtlich noch höher ausfallen. Da nicht zu erwarten sei,\ndass der Klägerin der berufliche Wiedereinstieg zugemutet werden könne, seien ihr deshalb\nAHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in der Mindesthöhe von CHF 1'650.00 pro Monat bis ca.\nCHF 2'650.00 pro Monat anzurechnen (Beilage 110 S. 51).\n\nDer Beklagte wendet ein, die Klägerin müsse vor allem deshalb AHV-Beiträge bezahlen, weil\nsie treuhänderische Eigentümerin der Liegenschaft F.________ sei und ihr deshalb Vermögen angerechnet werde. Nachdem unbestritten sei, dass diese Liegenschaft auf den Beklagten übertragen werde, würden auch die entsprechenden AHV-Beiträge wegfallen. Schon\nheute könnte die Klägerin diese Beiträge vermeiden, indem sie einer Arbeit nachginge und\nsie nicht länger als Nichterwerbstätige nach Massgabe des Vermögens veranlagt würde (Beilage 117 S. 32).\n\n"}